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Maklerprovision in Österreich

Maklerprovision: Wer zahlt den Immobilienmakler?

Wer die Maklerprovision beim Immobilienkauf oder bei der Vermietung in Österreich zahlt und wie hoch sie ausfallen darf, hier finden Sie alle gesetzlichen Höchstgrenzen, das neue Bestellerprinzip und Tipps zum provisionsfreien Verkauf auf einen Blick.

Letzte Überarbeitung Mai 2026

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4,7 von 5 Sternen (basierend auf 6 Bewertungen)

Neue Regelungen für Vermieter & Mieter mit Anfang 2023!

Das Bestellerprinzip ändert ab Anfang 2023, wer die Maklerprovision bei der Vermietung in Österreich zahlt.

Zu den neuen Regelungen

Was ist die Maklerprovision?

Die Maklerprovision ist ein Honorar des Immobilienmaklers, das für die Vermittlung, also den Verkauf oder die Vermietung, einer Immobilie verrechnet wird. In Österreich ist die Höhe dieser Provision gesetzlich geregelt und nach oben begrenzt.

Beim Verkauf

Wenn Sie eine Immobilie über einen Makler verkaufen oder kaufen, wird die Maklerprovision im Erfolgsfall als ein prozentualer Anteil vom Verkaufspreis der Immobilie berechnet.

Vereinzelt arbeiten Makler auch mit bestimmten Pauschalbeträgen für die Vermittlung von Immobilien.

Beim Vermieten

Bei der Vermietung einer Immobilie mittels eines Maklers werden als Provision beispielsweise eine oder zwei Bruttomonatsmieten verrechnet.

Nur im Erfolgsfall

Die Maklerprovision wird erst dann fällig (sofern nicht anderweitig vereinbart), wenn die Immobilie erfolgreich vermittelt wurde.

Das bedeutet, so lange die Immobilie nicht verkauft oder vermietet wurde, darf Ihnen keine Provision verrechnet werden.

Maklerprovision für Immobilienverkäufer in Österreich

Je nach Makler wird beim Immobilienverkauf sowohl dem Verkäufer als auch dem Käufer eine Maklerprovision in Rechnung gestellt. Die Höhe der Provision ist jedoch gesetzlich beschränkt:

  • Bei einem Kaufpreis bis 36.336,42 Euro
    – max. 4 % des Verkaufpreises (+ 20 % Umsatzsteuer)
  • Bei einem Kaufpreis von 36.336,42 Euro bis 48.448,51 Euro
    – max. 1.453,46 Euro (+20 % Umsatzsteuer)
  • Bei einem Kaufpreis ab 48.448,51
    – max. 3 % des Verkaufpreises (+ 20 % Umsatzsteuer)

Die höchst zulässige Provision kann der Makler sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer getrennt in Rechnung stellen. Aus diesem Grund kann die Provision bei einer Immobilie mit einem Kaufpreis über 48.448,51 Euro maximal gesamt 6 % (+20 % Umsatzsteuer) betragen.

Bevor Sie einen Auftrag erteilen, lohnt sich der Vergleich: In unserer Maklersuche finden Sie passende Anbieter aus Ihrer Region, und in der Übersicht der Immobilienpreise sehen Sie, welchen Wert Ihre Immobilie aktuell erzielen kann.

Tipp: Da aktuell wenige Immobilien auf dem Markt sind, haben Sie als Immobilienverkäufer sehr gute Möglichkeiten, um den Verkauf über den Makler provisionsfrei abzuwickeln. Makler sind immer auf der Suche nach neuen Immobilien. Verhandeln Sie deshalb, bevor Sie den Maklervertrag unterschreiben, die Konditionen und sagen Sie Ihrem Makler, dass Sie den Verkauf über ihn nur durchführen, wenn dieser für Sie provisionsfrei ist.

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Maklerprovision für Immobilienkäufer

Bei der Vermittlung eines Kaufobjekts werden in der Regel sowohl dem Käufer als auch dem Verkäufer eine Maklerprovision verrechnet.

Die Höhe der Provisionszahlungen ist jedoch gesetzlich begrenzt und es gelten für den Verkäufer und den Käufer dieselben Höchstgrenzen.

Da die Höhe der Maklerprovision nur nach oben begrenzt ist, gibt es darunter freien Spielraum für die Provisionshöhe. Daher sollten Sie vor Vertragsabschluss unbedingt die Provisionshöhe verhandeln.

Die Höchstgrenzen der Maklerprovision

  • Bei einem Kaufpreis bis 36.336,42 Euro
    – max. 4 % des Verkaufpreises (+ 20 % Umsatzsteuer)
  • Bei einem Kaufpreis von 36.336,42 Euro bis 48.448,51 Euro
    – max. 1.453,46 Euro (+20 % Umsatzsteuer)
  • Bei einem Kaufpreis ab 48.448,51
    – max. 3 % des Verkaufpreises (+ 20 % Umsatzsteuer)

Wichtig: Der Makler muss Sie bereits vor Abschluss des Kaufvertrages über die anfallende Maklerprovision informieren.

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Neue Regelungen für Vermieter & Mieter mit Anfang 2023

Am 23.03.2022 hat die Regierung in Österreich beschlossen, das sogenannte „Bestellerprinzip“ einzuführen (ähnlich wie es Deutschland bereits vor einigen Jahren umgesetzt hat). Diese neue Regelung soll mit Anfang 2023 bzw. spätestens im Frühjahr 2023 gelten.

Was ist das Bestellerprinzip?

Das Bestellerprinzip besagt, dass derjenige, der den Makler beauftragt hat, diesen auch bezahlen muss.

Das bedeutet, dass für über einen Makler inserierte Immobilien dem Mieter keine Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt werden darf. Derzeit ist es so, dass der Immobilienmakler den Vermieter und den Mieter für die Provision belangt – häufig wird auch dem Mieter die Provision in Rechnung gestellt. Dies ist bald nicht mehr möglich.

Sofern Sie als Mieter den Makler nicht für die Immobiliensuche beauftragt haben, sondern der Vermieter den Makler beauftragt, muss auch der Vermieter für die Provision aufkommen. Vom Mieter darf nur dann eine Provision verlangt werden, wenn dieser den Makler kontaktiert und aktiv eine Vermittlungsprovision vereinbart hat.

Wichtig: Das Bestellerprinzip betrifft nur die Immobilienvermietung – nicht den Verkauf! Auch Gewerbeimmobilien und gewerbliche Vermietungen sind davon ausgenommen.

Maklerprovision für Vermieter

Wenn Sie für die Suche nach einem geeigneten Mieter einen Immobilienmakler beauftragen, müssen Sie diesem eine Provision für seinen Service entrichten. Bisher konnte der Makler sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter die Maklerprovision in Rechnung stellen. In vielen Fällen wurde jedoch die volle Provision nur dem Mieter verrechnet.

Dies ist ab Anfang 2023 nicht mehr möglich. Es gilt das Bestellerprinzip. Das bedeutet für Sie: Wenn Sie den Immobilienmakler beauftragt haben, müssen Sie diesen auch bezahlen.

Wenn der Immobilienmakler NICHT zeitgleich der Hausverwalter ist, dürfen sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Mietverträgen maximal 3 Bruttomonatsmieten (+20 % Umsatzsteuer) verrechnet werden.

Handelt es sich beim Immobilienmakler auch um den Hausverwalter, wird zwischen befristeten und unbefristeten Verträgen unterschieden:

  • Bei unbefristeten Mietverträgen gilt:
    max. 2 Bruttomonatsmieten (+20 % Umsatzsteuer)
  • Bei befristeten Mietverträgen gilt:
    max. 1 Bruttomonatsmiete (+20 % Umsatzsteuer)
provision makler vermietung

Verwechslungsgefahr: Provision und Kaution

Oft werden die Begriffe „Provision“ und „Kaution“ bei der Vermietung verwechselt. Die Maklerprovision wird vom Makler für die Vermittlung der Immobilie verrechnet.

Eine Kaution dient als finanzielle Rücklage für den Vermieter der Immobilie. Mit Beendigung des Mietverhältnisses erhalten Sie in den meisten Fällen die Kaution zurück, sofern Sie die Immobilie unbeschädigt und sauber hinterlassen.

Sollten Sie die Immobilie während des Mietverhältnisses beschädigen (z. B. fällt Ihnen ein Messer auf den Holzboden und verursacht im Parkett einen Cut) und diese Schäden beim Auszug nicht beheben, wird der Schaden über die hinterlegte Kaution bezahlt.

unterschied kaution und provision

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Thomas Beck
Verfasst von

Thomas Beck

Thomas Beck konnte sich schon von klein auf für Immobilien begeistern. Nach seinem Maturaabschluss und einem Studium an der WU Wien begann er mit einer Ausbildung und arbeitet seither als Immobilienmakler in Österreich. Im Jahr 2021 durften wir Thomas als einen Teil unseres Autoren-Teams willkommen heißen. Er verfasst für uns spannende Beiträge rund um den Immobilienverkauf. Seit 2022 beschäftigt sich Thomas auch mit Kryptowährungen und dem Thema Immobilien im Metaverse. Auf seinem persönlichen Blog berichtet er zusätzlich über das Leben als Immobilienmakler und verratet einige Tipps für Immobilienverkäufer.

Alle Beiträge von Thomas Beck →
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