Wie hoch ist die Maklerprovision?

Im Zuge von Immobiliengeschäften (Verkauf & Vermietung) kommt es bei der Vermittlung über einen Makler zu Provisionszahlungen.

Wie hoch diese Zahlungen sein können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Letzte Überarbeitung Juni 2023

Autor: Thomas Beck

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Maklerprovision für Immobilienverkäufer und -käufer

Bei der Vermittlung einer Immobilie mittels Maklers wird sowohl Verkäufer als auch Käufer der Immobilie eine Provisionszahlung erwarten. Die Höhe der Provisionszahlung ist aber gesetzlich begrenzt. Ein Immobilienmakler darf Ihnen somit nicht mehr als die gesetzliche Höchstgrenze in Rechnung stellen. 

Unterhalb dieser Grenze hat der Makler freien Spielraum. Deshalb empfehlen wir allen Verkäufern und Käufer immer mit dem Makler über die Provisionshöhe vor Vertragsabschluss zu verhandeln. In vielen Fällen lassen die Immobilienmakler mit sich reden und kommen Ihnen etwas entgegen.

Für Verkäufer und Käufer gelten folgende Höchstgrenzen:

Bei einem Kaufpreis bis 36.336,42 Euro
max. 4 % des Verkaufpreises(+ 20 % Umsatzsteuer)

Bei einem Kaufpreis von 36.336,42 Euro bis 48.448,51 Euro
max. 1.453,46 Euro (+20 % Umsatzsteuer)

Bei einem Kaufpreis ab 48.448,51
max. 3 % des Verkaufpreises (+ 20 % Umsatzsteuer)

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Tipp für Verkäufer

Als Verkäufer haben Sie auch die Möglichkeit, dass die Maklerprovision gänzlich an Käufer übergeht bzw. Sie keine Provision bezahlen müssen.

Wenn Sie mehr über einen provisionsfreien Verkauf Ihrer Immobilie erfahren möchten, können Sie gerne eine Anfrage an unsere Experten stellen.

Unsere Experten lassen gerne mit sich verhandeln und ermöglichen einen provisionsfreien Verkauf für Sie.

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Maklerprovision für Vermieter und Mieter

Bei der Vermietung oder Mietung einer Immobilie gelten unterschiedliche Höchstgrenzen. Das bedeutet, der Immobilienmakler kann dem Vermieter und dem Mieter nicht dieselbe Provision verrechnen (im Vergleich zum Immobilienverkauf- und kauf).

Maklerprovision für Vermieter

Dem Vermieter dürfen maximal 3 Bruttomonatsmieten (+20% Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt werden. Dies gilt sowohl für befristete Mietverträge als auch für unbefristete.

Hier gilt wieder eine Ausnahme:
Handelt es sich bei Ihrem Immobilienmakler auch gleichzeitig um den Hausverwalter des Objekts, gelten anderen Höchstgrenzen.

Bei unbefristeten Mietverträgen
– Max. 2 Bruttomonatsmieten (+20% Ust)

Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit unter 2 Jahren
– Max. 1 Bruttomonatsmiete (+20% Ust)

Maklerprovision für Mieter

In diesem Fall richtet sich die Maklerprovision vor allem nach der Dauer bzw. Laufzeit des Mietvertrags. Ob es sich beim Mietobjekt um eine Wohnung oder ein Haus handelt, spielt keine Rolle.

Bei einem Mietverhältnis für mehr als 3 Jahre
– Max. 2 Bruttomonatsmieten (+20% Ust)

Bei einem Mietverhältnis für maximal 3 Jahre
– Max. 1 Bruttomonatsmiete (+20% Ust)

Hier gilt wieder eine Ausnahme:
Handelt es sich beim Immobilienmakler um den Hausverwalter, gelten geringere Höchstgrenzen.

Bei einem Mietverhältnis für mehr als 3 Jahre
– Max. 1 Bruttomonatsmieten (+20% Ust)

Bei einem Mietverhältnis für maximal 3 Jahre
– Max. 1/2 Bruttomonatsmiete (+20% Ust)

Neue Regelungen für Vermieter & Mieter mit Anfang 2023

Am 23.03.2022 hat die Regierung in Österreich beschlossen, dass sogenannte „Bestellerprinzip“ einzuführen wie auch schon unser Nachbarstaat Deutschland vor einigen Jahren. Diese neue Regelung soll mit Anfang 2023 bzw. spätestent im Frühjahr 2023 gelten.

Was ist das Bestellerprinzip?

Das Bestellerprinzip besagt, dass derjenige, der den Makler beauftragt hat, diesen auch bezahlen muss.

Das bedeutet, dass für inserierte Immobilien dem Mieter keine Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt werden darf. Derzeit ist es so, dass der Immobilienmakler entweder den Vermieter und den Mieter für die Provision belangt oder häufig auch nur den Mieter. Dies ist bald nicht mehr möglich.

Sofern Sie als Mieter den Makler nicht für die Immobiliensuche beauftragt haben, sondern der Vermieter den Makler beauftragt, muss auch der Vermieter für die Provision aufkommen. Vom Mieter darf nur dann eine Provision verlangt werden, wenn dieser den Makler kontaktiert hat und aktiv eine Vermittlungsprovision vereinbart wurde.

Wichtig: Das Bestellerprinzip betrifft nur die Immobilienvermietung – nicht den Verkauf! Auch Gewerbeimmobilien und gewerbliche Vermietungen sind davon ausgenommen.

Wann ist die Maklerprovision fällig?

Dies hängt davon ab, was im Maklervertrag vereinbart wurde.

In der Regel wird der Anspruch auf eine Provision erst nach Abschluss des rechtswirksamen Kauf- oder Mietvertrages fällig.

Der Immobilienmakler darf keinen Vorschuss oder eine Anzahlung verrechnen.

Kürzung und Rückforderung der Maklergebühr

In bestimmten Fällen ist es für Sie möglich, eine Kürzung der Maklerprovision zu fordern oder die Maklergebühren gänzlich zurückzufordern.

  • Wenn der Immobilienmakler seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt
  • Wenn der Makler seinen gesetzlichen Aufklärungs- und Informationspflichten nicht nachkommt (Sie wurde nicht darüber informiert, dass eine Provision bei erfolgreicher Vermittlung fällig ist und in welcher Höhe diese in Rechnung gestellt wird)
  • Der Immobilienmakler darf nicht mehr als die gesetzlich geregelten Provisionsgrenzen verrechnen. Tut er dies trotzdem, haben Sie das Recht, den zu viel gezahlten Teil der Provision zurückzufordern. Diese Rückzahlung müssen betroffene Personen innerhalb von 3 Jahren einklagen.

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Unser Autor
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Thomas Beck

Thomas Beck ist einer unserer Experten für das Thema Immobilienverkauf in Österreich.

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